Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der JUNGE GRÜNE ESSEN ist in Anlehnung zu der Geschäftsordnung der GRÜNE JUGEND NRW.

GESCHÄFTSORDNUNG

  • 1 Geltungsbereich

Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Mitgliederversammlungen (kurz MV) sowie Plena der Grünen Jugend Essen. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Vor allen anderen Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.

  • 2 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung sowie das Plenum tagen grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit entschieden. In dringenden Fällen kann der Vorstand oder die Veranstaltungsleitung die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung bzw. des Plenumsentschieden.

  • 3 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:

(a) Antrag auf Schluss der Redeliste

(b) Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge

(c) Antrag auf sofortiges Ende der Debatte

(d) Antrag auf sofortige Abstimmung

(e) Antrag auf Vertagung eines Antrages

(f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

(g) Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung

(h) Antrag auf Ablösung des Präsidiums

(i) Antrag auf Einberufung einer FINTA*Versammlung

(j) Antrag auf Vetorecht nach FINTA* Statut

(k) Antrag auf harte/weiche Quotierung (nur FINTA* sind antrags-/abstimmungsberechtigt)

(l) Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages

(3) Die*der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird eine ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

  • 4 Beschlussfähige Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Die Veranstaltungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Veranstaltungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.

(3) Stellt die Veranstaltungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Vorstand.

  • 5 Tagesordnung

(1) Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur MV beigefügt.

(2) Über die Tagesordnung entscheidet die MV zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt Änderungsanträge an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.

  • 6 Veranstaltungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein Präsidium als Veranstaltungsleitung.

(2) Das Präsidium muss mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen besetzt sein.

(3) Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch eine andere Veranstaltungsleitung ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet in einer MV geheim statt.

  • 7 Rederecht

Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann der MV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen, die nicht Mitglied sind, können auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung das Rederecht verwehrt werden.

 

  • 8 Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.

(2) Auf Antrag einer stimmberechtigten Person kann eine Abstimmung geheim stattfinden.

(3) Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der Grünen Jugend Essen.

  • 9 Anträge

(1) Jedes Mitglied, jede Kommission und der Vorstand der Grünen Jugend Essen hat das Recht einen Antrag an die MV zu stellen.

(2) Anträge müssen 1 Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.

(3) Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern in digitaler Form zugänglich gemacht werden.

(4) Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die MV muss den Status als Dringlichkeitsantrag mit einer absoluten Mehrheit bestätigen.

(5) Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.

  • 10 Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können bis zur Behandlung der entsprechenden Stelle eines Antrags durch die Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer einfachen Mehrheit über die Annahme dieses Rückholantrags.

(3) Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.

WAHLORDNUNG

  • 1 Wahlrecht

Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der Grünen Jugend Essen.

  • 2 Personenwahlen

(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.

(2) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.

(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und/oder der Name der zu wählenden Person.

  • 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen

(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Stimmberechtigte können für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.

(2) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.

(3) Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.

(4) Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

(5) Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang.

(6) Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.

(7) Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

(8) Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren für die noch zu besetzenden Plätze neu eröffnet.

(9) Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.

(10) Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste Versammlung vertagt.

  • 4 Wahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in

(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.

(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.

(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

  • 5 Wahlen in gleiche Ämter

(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.

(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder maximal genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).

(4) FINTA*Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die FINTA*Plätze erfolgt sein.

  • 6 Wahl des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*in (FINTA*-Platz), Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in, die vorher festgelegte Anzahl an Beisitzer*innen.

(2) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im geschäftsführenden Vorstand in Folge benötigt der*die Kandidat*in mindestens 2/3 der gültigen Stimmen.

(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder anderen Ausschiedsgründen oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.

 

  • 7 Votenvergabe

(1) Grundsatz, Begriffsbestimmung

Gremien der Grünen Jugend Essen können Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Essen politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Essen liegt, insb., dass die*der Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen Jugend Essen in dem Gremium, für das sie*er kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.

(2) Vergabeverfahren

Voten können von der Mitgliederversammlung vergeben werden, nicht jedoch vom Vorstand. Es liegt in der Verantwortung der*des Kandidat*in, sich um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wie viele Voten vergeben werden.

(3) Abstimmungsverfahren

Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum der*diejenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält die*derjenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner*keinem der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur die*derjenige teil, die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er*sie die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als Grünen Jugend Essen verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.

Die Geschäftsordnung wurde:

  • beschlossen durch die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Essen am 05. April 2023.

Diese Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung wurde von der Landesmitglie­derversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW am 14. Juli 2012 in Oer-Erkenschwick beschlossen und von der Landesmit­gliederversammlung am 13. März 2021 zuletzt geändert.