Satzung der GRÜNEN JUGEND ESSEN

Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND ESSEN. Sie ist die Jugendorganisation des Essener Kreisverbandes der Partei Bündnis 90 / Die Grünen, ist aber organisatorisch und inhaltlich unabhängig.

  2. Der Sitz der Organisation ist in Essen.

  3. Die GRÜNE JUGEND ESSEN ist Basisgruppe der GRÜNE JUGEND NRW und Mitglied in dem Bezirksverband GRÜNE JUGEND RUHR.

§ 2 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND ESSEN stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:

  1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
  2. Vernetzung, Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und sonstigen Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ESSEN.
  3. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNE JUGEND ESSEN innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend der geltenden Beschlüsse.
  4. Gleichberechtigung aller Mitglieder und Gäste in der Organisation sowie verstärkte Integration von Minderheiten.

§ 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND ESSEN kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNE JUGEND ESSEN bekennt und wohnhaft in Essen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
    2. Der Beitritt erfolgt durch eine Beitrittserklärung bei der GRÜNEN JUGEND NRW.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GRÜNE JUGEND ESSEN zu bekleiden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle bekleideten Ämter des Mitglieds verloren.
    4. Die Mitgliedschaft und Mitarbeit bei den GRÜNE JUGEND ESSEN und in einer faschistischen, rassistischen, sexistischen, demokratiefeindlichen und/oder homophoben Organisation schließen sich aus.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.
    6. Der Austritt aus der Essener Basisgruppe ist gegenüber dem Vorstand formlos zu erklären.
    7. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist möglich und ausdrücklich erwünscht.
    8. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.

§ 4 Organe

Die GRÜNE JUGEND ESSEN setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kommissionen
  4. Arbeitsgemeinschaften

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der GRÜNE JUGEND ESSEN. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens vierteljährlich.
    Der Vorstand muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen dazu ein­laden. Die Einladung erfolgt elektronisch, kann abweichend auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern für diese postalisch erfolgen.
  3. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Dring­lichkeit ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen.
    Eine außerordent­liche Mitgliederver­sammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Basisgruppenmitgliedern oder auf Antrag des Vorstands einzuberufen.
  4. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn fristgerecht geladen wurde und wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung
    – bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNE JUGEND ESSEN.
    – nimmt Berichte des Vorstandes, der Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen, anderen Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen,
    – beschließt den Haushalt
    – beschließt über eingebrachte Anträge,
    – beschließt im Vorfeld von Wahlen über Fragen des Wahlkampfes,
    – beschließt und ändert die Satzung und deren Bestandteile nach §13.
    – wählt turnusgemäß auf der letzten regulären Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand,
    – entlastet den Vorstand,
    – erkennt die Arbeitsgemeinschaften an bzw. ab,
    – wählt die in der Satzung benannten Delegierten,
    – wählt die Vertreter*innen der Basisgruppe für den Ring Politischer Jugend,
    – wählt die Kassenprüfung und nimmt deren Bericht entgegen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer Mit­gliederversammlung ist auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Annahme zu stellen.
  7. Anträge können von Mitgliedern, Vorstand, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften eingebracht und unterstützt werden.
  8. Es gilt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNE JUGEND ESSEN, welche die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.

§ 6 Aktiventreffen

  1. Das Aktiventreffen ist eine Versammlung der aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder, die mindestens einmal im Monat stattfinden sollte.
  2. Planung, Organisation und Einladung zum Aktiventreffen erfolgen durch den Vorstand.
  3. Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung des 30. Lebensjahrs.
  4. Ein Aktiventreffen ist beschlussfähig:
    1. sobald mindestens 7 stimmberechtigte Personen anwesend sind oder
    2. die drei vorangegangenen Aktiventreffen nicht nach 4.1 beschlussfähig waren.
  5. Das Aktiventreffen
    1. beschließt unsere ständigen Angelegenheiten,
    2. kontrolliert den Vorstand,
    3. trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei,
    4. bildet durch einfachen Mehrheitsentscheid Kommissionen und bestimmt die koordinierenden Personen.
  6. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitglieder-versammlung widersprechen.
  7. Die Beschlüsse der Aktiventreffen sind zu protokollieren.

§ 7 Vorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNE JUGEND ESSEN im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND ESSEN nach innen und außen sowie gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ESSEN.
  2. Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind u.a.:
    1. Verwaltung und politische Geschäftsführung,
    2. Finanzangelegenheiten,
    3. Öffentlichkeitsarbeit,
    4. interne Vernetzung und Koordinierung der Aktiventreffen, der Kommissionen, der Arbeitsgemeinschaften und der Mitgliederversammlung,
    5. Koordinierung von Veranstaltungen,
    6. Bündnisarbeit und Kooperation.
  3. Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
    1. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA* Person,
    2. einer*m Schatzmeister*in,
    3. einer*m politischen Geschäftsführer*in,
    4. einer von der Jahresmitgliederversammlung festgelegten Anzahl von Beisitzer*innen; mindestens eine*r Beisitzer*in, jedoch nicht mehr als drei Beisitzer*innen
  4. Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
    Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand. Der
    geschäftsführende Vorstand sowie der Vor­stand insgesamt müssen mindestens
    zur Hälfte aus FINTA*Personen bestehen.
  5. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im geschäftsführenden Vorstand in Folge benötigt der*die Kandidat*in min­destens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
    Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.
  6. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der GRÜNE JUGEND ESSEN und im Bundes­vorstand der GRÜNEN JUGEND, eines Landes- oder des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Land­tages NRW schließt sich aus.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
  8. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungs­berechtigt. Der Vorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.
  9. Der Vorstand
    1. muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitglieder­versammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen.
    2. steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine möglichst reibungslose Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolge zu ermöglichen.
    3. berichtet mindestens monatlich einen schriftlich über seine Arbeit.
    4. gibt sich selbst eine den Mitgliedern zugängliche Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
  10. Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden. Dies sollte mit aktuellen Datenschutzstandards übereinstimmen.

§ 8 Kommissionen

  1. Eine Kommission ist eine mit der Bearbeitung eines bestimmten Sachthemas bzw. Aufgabenbereiches beauftragte Gruppe.
  2. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt – kann im Ausnahmefall aber durch einstimmige Entscheidung der Koordinator*innen begrenzt werden.
  3. Mit endgültiger Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Kommission aufgelöst.
  4. Bildung und Auflösung der Kommissionen erfolgen durch das Aktiventreffen.
  5. Bei der Beauftragung einer Kommission bestimmt das beauftragende Aktiventreffen die Anzahl der koordinierenden Personen. Bei der ersten Sitzung der Kommission wählen die anwesenden Mitglieder mindestens zwei koordinierende Personen. Diese sind dem Aktiventreffen sowie dem Vorstand Rechenschaft schuldig.
    Die koordinierenden Personen können mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands oder durch eine einfache Mehrheit eines Aktiventreffens ihrer Rolle enthoben werden.
  6. Die Kommissionen sollen auf der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres einen Bericht über die Arbeit im letzten Jahr vorstellen. Zur Fortführung einer Kommission bedarf es einer anschließenden Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; analog zu Nr. 5 werden die koordinierenden Personen dabei neu bestimmt. Es ist möglich, die Koordinator*innen in ihrer Rolle zu bestätigen. Erfolgt kein Bericht, ist die Kommission als aufgelöst zu betrachten.

§ 9 Arbeitsgemeinschaften

  1. Arbeitsgemeinschaften sind themenorientierte Gruppierungen. In den Arbeitsgemeinschaften können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um einzelne Themengebiete zu erarbeiten.
  2. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaften ist frei. Es sollte mindestens ein*e Sprecher*in bestimmt werden. Über Annahme oder Ausschluss einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften sind nicht bindend. Arbeitsgemeinschaften haben einen Anspruch auf Förderung ihrer Arbeit durch finanzielle Bezuschussung durch den Vorstand.

§ 10 Finanzen

  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich einen Haus­haltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
  2. Alle Ausgaben werden quartalsweise fristgerecht von den in Vorkasse gegangenen Mitgliedern in der Kreisgeschäftsstelle eingereicht.
  3. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befähigt,  Ausgaben der Grünen Jugend Essen zu genehmigen und diese zu unterschreiben.
  4. Ausgaben, die mehr als 5% des Jahresbudgets der Grünen Jugend Essen überschreiten, sind durch einen Vorstandsbeschluss oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vor der Ausgabe zu verabschieden.

§ 11 Delegierte

  1. Die GRÜNE JUGEND ESSEN entsenden nach Möglichkeit Delegierte in Gremien und Organe der GRÜNEN JUGEND RUHR sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ESSEN auf allen Strukturebenen.
  2. Die GRÜNE JUGEND ESSEN entsenden eine*n Delegierte*n und eine*n Stellvertreter*in in den Ring Politischer Jugend in Essen
  3. Die Wahl der Delegierten kann durch Bestimmungen der empfangenden Organisation eingeschränkt werden.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag einer stimmberechtigten Person wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
  2. Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
  3. Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
  4. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  5. Alle Sitzungen der GRÜNE JUGEND ESSEN sind grundsätzlich öffentlich, sofern dies nicht mit einer 2/3-Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.
  6. Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung, die Wahlordnung und das Gleichberechtigungsstatut der GRÜNEN JUGEND NRW ist Bestandteil der Satzung der GRÜNE JUGEND ESSEN.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der GRÜNE JUGEND ESSEN kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederver­sammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung kann über die Verwen­dung des Restvermögens beschließen; geschieht dies nicht, fällt dieses an die GRÜNE JUGEND NRW.

 

In dieser Form verabschiedet an der Mitgliederversammlung am 9. Mai 2019.
Zuletzt angepasst durch die Mitgliederversammlung am 05.April  2023.